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   FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 139/18   

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https://dejure.org/2019,43911
FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 139/18 (https://dejure.org/2019,43911)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.09.2019 - 1 K 139/18 (https://dejure.org/2019,43911)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. September 2019 - 1 K 139/18 (https://dejure.org/2019,43911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 1 EStG 2009, § 34a Abs 3 EStG 2009, § 34a Abs 4 S 1 EStG 2009
    Verwendungsreihenfolge für Nachversteuerung in § 34a EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 34a Abs. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altgewinne; Entnahmeüberhang; Lock-In Effekt; Nachversteuerung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verwendungsreihenfolge bei der Nachversteuerung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sog. Lock-In-Effekt des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sog. Lock-In-Effekt des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sog. "Lock-In-Effekt" des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zwingende Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 139/18
    Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72, 90; 89, 132, 141).

    Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144, 155; 36, 174, 187; 55, 72, 90).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337; 55, 72, 90; 76, 256, 329; 85, 176, 187; 101, 275, 291; 115, 381, 389; 141, 1, 39 Rn. 94).

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 12, 326, 333; 23, 135, 143; 55, 72, 90; 89, 15 23; 89, 132, 142; 99, 367, 389).".

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 139/18
    Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348, 359; 113, 167, 236; 126, 268, 278 f.; 133, 377, 412 Rn. 86; stRspr).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 122, 210, 232; 126, 268, 278; 133, 377, 412 Rn. 86).

    Der Steuerpflichtige hat jedoch von Verfassung wegen kein Recht darauf, aus jeder der ihm zur Auswahl angebotenen Regelungen, die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 84, 348, 360).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 139/18
    "Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 89, 132 141; 105, 73, 110; 107, 27, 45 f.; 110, 412, 431 f.; 113, 167, 214; stRspr).

    Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 55, 72, 90; 89, 132, 141).

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 12, 326, 333; 23, 135, 143; 55, 72, 90; 89, 15 23; 89, 132, 142; 99, 367, 389).".

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